S T A T U T
Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Statut
(1) Der am 01.01.1973 gegründete Verein führt den Namen Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda und hat seinen Sitz in Stadtroda. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in bestehenden Fachverbänden, wo analoge
Sportarten bestehen und betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Judosportverein "Vorwärts" Stadtroda erarbeitet ein Statut. Mit der Unterschrift unter
den Aufnahmeantrag anerkennen die Mitglieder des Vereins dieses Statut.
§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,und zwar durch Ausübung des
Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des
Judosportes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltlichen Möglichkeiten, Ehrenamtsträgern des Vereins nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 26 a EStG beschließen. Die Entscheidung über die entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der
Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; im Falle einer Ablehnung, die
nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch
den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den
Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist
beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit
Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.
§6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung.
§7 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die
Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist
- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen
diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des
Vereins anzurufen.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach
§5 Absatz 2,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Absatz 5,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12,
k) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal
durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht
die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen
liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied - §4.1
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
§11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) Mitglieder
e) dem Jugendwart (bei entsprechender Mitgliederzahl).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.
Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes, gemäß §2 dieser Satzung, fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder
übersteigt, dem „Thüringer Judo - Verband e.V. “ zu, der es unmittelbar und ausschließlich
für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Dieses Statut ist in der vorliegenden Form am 08.03.2015 von der Jahreshauptversammlung des Vereins beschlossen worden.
Zusatz
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
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